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Ab dem 16. März 2022 gilt auch in pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Was das für Humanas bedeutet, wird hier erklärt.

Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen?

Eine Infektion mit dem Coronavirus und eine Erkrankung kann vor allem für vorerkrankte und/oder ältere Personen sehr gefährlich sein. Diese vulnerablen Personen müssen geschützt werden, was wiederum Beschäftigten in der Pflege obliegt. Dabei hilft eine Impfung.

Warum gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht erst ab dem 16. März 2022?

Die Frist des 16. März 2022 wurde vom Gesetzgeber gewählt, um allen betroffenen Personen, die noch keine Impfung wahrgenommen haben, ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie durchzuführen. Da der vom Gesetzgeber definierte vollständige Impfschutz erst zwei Woche nach der letzten Dosis eintritt, ist der letztmögliche Impftermin, um am Stichtag (15. März 2022) den vollständigen Impfschutz nachweisen zu können, der 1. Februar 2022 (bei einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff) bzw. der 15. Februar bei einer Impfung mit dem Vakzin von Janssen.

Gibt es bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auch Ausnahmen aus religiösen Gründen?

Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Staaten mit einem Impfnachweis bzw. einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Was genau müssen die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Personen nachweisen?

Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Einen Impfnachweis

Damit ist ein Impfpass oder ein Impfzertifikat in digitaler Form gemeint. Letzteres ist in der Coronawarn-App beispielsweise mit wenigen Klicks in ein PDF-Dokument umzuwandeln, welches ausgedruckt als Nachweis ausreichend ist. Wichtig ist, dass die Schutzimpfung mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist.

Bei einer genesenen Person ist eine Impfung ausreichend, sofern diese innerhalb von sechs Monaten nach Erkrankung erfolgt.

  • Einen Genesenennachweis

Der Genesenennachweis kann in Papierform oder sich in digitaler Form vorgelegt werden. Ausgestellt wird er beispielsweise vom Gesundheitsamt. Wichtig hierbei ist, dass die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können.

Kommt es auf die Art der Beschäftigung an? Sind auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums betroffen?

Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung und Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis) ist hier somit ohne Bedeutung.

Was passiert, wenn ein Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht vorgelegt wird?

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss Humanas das zuständige Gesundheitsamt darüber benachrichtigen. Dabei sind wir auch verpflichtet, die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.

Für Personen, die ab dem Stichtag eingestellt werden, dürfen nur nach entsprechender Vorlage des Nachweises beschäftigt oder tätig werden.

Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter über die nicht erfolgte Vorlage der Dokumente bzgl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht benachrichtigt wurden?

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes über eine Kontraindikation, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.

Wie passiert, wenn der erbrachte Nachweis seine Gültigkeit verliert?

Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), müssen die betroffenen Personen ihrer Pflegedienstleitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorlegen.

Erfolgt keine Einreichung eines neuen Nachweises oder bestehen Zweifel an der Echtheit, wird auch das zuständige Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Das Gesundheitsamt kann diesen Personen die Tätigkeit bei Humanas untersagen. Das bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch in der Regel entfällt. In der Konsequenz kann die Verweigerung einer Nachweiserbringung zu einer Kündigung führen.

Müssen die Kosten für die Corona-Schutzimpfung selbst getragen werden?

Alle Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die nach der Coronavirus-Impfverordnung durchgeführt werden, sind für Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das gilt auch für Auffrischungsimpfungen.

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